Artikel 2. 2. 2025

Gewinnausschüttung auf Grundlage veralteter Jahresabschlüsse

2 Minuten zum Lesen
Gewinnausschüttung auf Grundlage veralteter Jahresabschlüsse

Gesellschafter sollten erst als Letzte in der Reihe stehen, wenn es um den Zugriff auf die Ressourcen des Unternehmens geht. Dies sind die Worte des Obersten Gerichtshofs in seiner recht aktuellen Entscheidung Nr. 27 Cdo 1306/2023. Was bedeuten sie? 

Der Oberste Gerichtshof betont, dass die Gewinnausschüttung keine negativen Auswirkungen auf Gläubiger haben sollte. Dies wird vor allem durch zwei Beschränkungen sichergestellt:

  • Die Aktualität des Jahresabschlusses
  • Bilanztests

In diesem Fall behandelte der Oberste Gerichtshof eine Situation, in der die Gesellschafterversammlung einer GmbH im Jahr 2021 eine Gewinnausschüttung auf Grundlage des Jahresabschlusses für 2019 beschloss. Im Jahr 2021 durfte der Gewinn jedoch nur auf Grundlage des Jahresabschlusses für 2020 ausgeschüttet werden. Laut dem Obersten Gerichtshof hat ein solcher Beschluss der Gesellschafterversammlung keine Rechtswirkung, genauso wie das Gesetz eine Gewinnausschüttung verbietet, die gegen Bilanztests verstößt.

Dies ist eine bedeutende Entscheidung, die höhere Anforderungen an die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung bei der Vorbereitung und Durchführung von Gewinnausschüttungen stellt. Laut strikter Auslegung des Gerichts muss der Jahresabschluss sowohl aktuell als auch ordnungsgemäß von der Gesellschafterversammlung genehmigt sein. Werden diese Regeln nicht eingehalten, kann sich die Geschäftsführung einer Verletzung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmanns schuldig machen, wenn der Gewinn ausgeschüttet wird. Ebenso kann die Gewinnausschüttung für den Gesellschafter eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen.

Unsere Anwaltskanzlei achtet darauf, dass Gewinnausschüttungen oder Ausschüttungen anderer Eigenmittel unserer Mandanten gesetzeskonform und im Einklang mit aktuellen Gerichtsentscheidungen erfolgen. Sollten Sie eine Beratung wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.

Kontakt

Wir sind hauptsächlich in Prag und Brünn tätig, treffen Sie jedoch überall persönlich oder virtuell.

Neue Aufträge werden angenommen.

Triniti Office Center

Triniti Office Center
Trnitá 500/9
602 00 Brno
Tschechische Republik

Google Maps

Parken ist bequem z. B. im benachbarten Einkaufszentrum Vaňkovka möglich.

Mgr. Jaroslav Roch

Rechtsanwalt

Triniti Office Center
Trnitá 500/9
602 00 Brno
Tschechische Republik

IČO: 093 79 002
Data box: g9sfuhb
Czech Bar registration

+420 703 893 481

LinkedIn

Mgr. Marek Bogdanovski

Rechtsanwalt und vereidigter Übersetzer

Triniti Office Center
Trnitá 500/9
602 00 Brno
Tschechische Republik

IČO: 180 35 396
Data box: h6gcxb9
Czech Bar registration

+420 728 655 607

LinkedIn

Kontaktformular