Gesellschafter sollten erst als Letzte in der Reihe stehen, wenn es um den Zugriff auf die Ressourcen des Unternehmens geht. Dies sind die Worte des Obersten Gerichtshofs in seiner recht aktuellen Entscheidung Nr. 27 Cdo 1306/2023. Was bedeuten sie?
Der Oberste Gerichtshof betont, dass die Gewinnausschüttung keine negativen Auswirkungen auf Gläubiger haben sollte. Dies wird vor allem durch zwei Beschränkungen sichergestellt:
- Die Aktualität des Jahresabschlusses
- Bilanztests
In diesem Fall behandelte der Oberste Gerichtshof eine Situation, in der die Gesellschafterversammlung einer GmbH im Jahr 2021 eine Gewinnausschüttung auf Grundlage des Jahresabschlusses für 2019 beschloss. Im Jahr 2021 durfte der Gewinn jedoch nur auf Grundlage des Jahresabschlusses für 2020 ausgeschüttet werden. Laut dem Obersten Gerichtshof hat ein solcher Beschluss der Gesellschafterversammlung keine Rechtswirkung, genauso wie das Gesetz eine Gewinnausschüttung verbietet, die gegen Bilanztests verstößt.
Dies ist eine bedeutende Entscheidung, die höhere Anforderungen an die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung bei der Vorbereitung und Durchführung von Gewinnausschüttungen stellt. Laut strikter Auslegung des Gerichts muss der Jahresabschluss sowohl aktuell als auch ordnungsgemäß von der Gesellschafterversammlung genehmigt sein. Werden diese Regeln nicht eingehalten, kann sich die Geschäftsführung einer Verletzung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmanns schuldig machen, wenn der Gewinn ausgeschüttet wird. Ebenso kann die Gewinnausschüttung für den Gesellschafter eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen.
Unsere Anwaltskanzlei achtet darauf, dass Gewinnausschüttungen oder Ausschüttungen anderer Eigenmittel unserer Mandanten gesetzeskonform und im Einklang mit aktuellen Gerichtsentscheidungen erfolgen. Sollten Sie eine Beratung wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.