Es ist übliche Praxis, dass eine Partei einen ausgedruckten Vertrag unterschreibt und diesen dann zur Unterschrift an die andere Partei sendet. Wenn die zweite Partei den Vertrag unterschreibt, ihn aber nicht an die erste Partei zurücksendet, wann gilt der Vertrag dann als geschlossen?
Ein interessanter Fall wurde vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung Nr. 21 Cdo 3382/2020 behandelt. Worum ging es in dem Fall? Ein Arbeitnehmer arbeitete als Pilot für eine Fluggesellschaft, die unter anderem Air-Taxi-Dienste anbot. Er schloss mit seinem Arbeitgeber eine Qualifikationsvereinbarung ab, in der sich der Arbeitgeber verpflichtete, seine Schulung für ein bestimmtes Leichtflugzeug des Bizjet-Typs zu finanzieren, mit Kosten von etwa 500.000 CZK. Im Gegenzug verpflichtete sich der Pilot, weitere drei Jahre für die Fluggesellschaft zu arbeiten. Sollte er dies nicht einhalten, musste er die Schulungskosten zurückerstatten. Genau das geschah, denn der Pilot kündigte unmittelbar nach Abschluss der Schulung. Die Fluggesellschaft verklagte den Piloten auf Erstattung der Schulungskosten.
Der Pilot argumentierte, dass er zwar die Qualifikationsvereinbarung unterschrieben habe, jedoch nie eine von der Fluggesellschaft gegengezeichnete Ausfertigung erhalten habe. Daher sei der Vertrag seiner Meinung nach nicht zustande gekommen, da das Gesetz vorschreibe, dass der unterschriebene Vertrag zurückgesendet werden müsse. Die Fluggesellschaft hingegen argumentierte mit der Unredlichkeit des Piloten und damit, dass der Mangel behoben sei, da sich der Pilot so verhalten habe, als wäre der Vertrag gültig geschlossen worden.
Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass die Fluggesellschaft dem Piloten die von ihr unterzeichnete Qualifikationsvereinbarung tatsächlich hätte zustellen müssen. Er betonte jedoch, dass die Parteien die Regeln zur Vertragsannahme anpassen können, was in diesem Fall geschehen war. Die Qualifikationsvereinbarung enthielt nämlich den Satz: „Die Gültigkeit und Wirksamkeit dieses Vertrages beginnt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien.“ Der Oberste Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass die Qualifikationsvereinbarung bereits mit der Unterschrift der Fluggesellschaft zustande gekommen war, ohne dass diese dem Piloten zurückgesendet werden musste.
Was bedeutet das? Der gültige Vertragsabschluss folgt festen Regeln, die jedoch angepasst werden können. Wir empfehlen, den Prozess des Vertragsabschlusses korrekt zu gestalten und einzuhalten. Sollten Sie eine Beratung zu Ihrem Fall wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.